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Jugendschutz im Internet
Aktuelle Urteile und Veröffentlichungen
Eine Vielzahl von Webseitenbetreibern mit jugendschutzrelevantem Inhalt musste Erfahrungen mit Abmahnungen bzw. Verfolgungen machen. In jüngster Zeit ist zu beobachten, dass die Tendenz der Verfolgung entweder von jugendschutz.net oder dem Staatsanwalt direkt zunimmt und weiter zunehmen wird.
Als Betreiber einer deutschsprachigen Website mit jugendschutzrelevanten Inhalten, sind Sie gezwungen ein AVS (Aduld Verification System) einzusetzen. Um mit einem solchen System wirklich auf der sicheren Seite zu sein, muss das Alter des Users zwingend per Face-to-Face Kontrolle verifiziert werden. Hier kommt beispielsweise das Postident-Verfahren zum Einsatz.
Es kommt ein weiterer Faktor für den Anbieter deutschsprachiger jugendschutzrelevanter Websites hinzu: Um überhaupt zahlende User zu generieren, muss der Anbieter potentiellen Seitenbesuchern eine Vorschau bieten. Diese Vorschau muss nach deutschem Recht FSK-16 sein und hier lauert die nächste Falle, da der Begriff FSK-16 sehr stark interpretierbar ist; - eine Möglichkeit von der deutsche Jugendschützer und Staatsanwälte zunehmend Gebrauch machen. Einige Fallbeispiele, die es wirklich in sich haben, folgen in Kürze.
Damit jedoch sind die Hürden, die ein User vor dem Betreten Ihrer Seiten nehmen muss, derart hoch gesetzt, dass Sie mit massiven Umsatzeinbußen rechnen müssen. Nach unseren Beobachtungen hatten die Betreiber deutschsprachiger Websites drastische Umsatzrückgänge in den vergangenen Jahren.
Und dass das noch nicht das Ende aller Rechtsunsicherheiten bedeutet, veranschaulicht das Urteil des OLG Zweibrücken vom 07-04-2008, das wir aus aktuellem Anlass hier veröffentlichen:
dpa 17-04-2008
Zweibrücken: Inserate und Internetseiten, die mit detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie Zeit- und Preisangaben
für sexuelle Dienste werben, sind verboten. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem am
Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist es vor allem aus Gründen des
Kinder- und Jugendschutzes geboten, solche Anzeigen zurückhaltend zu gestalten (Beschluss vom 7.4.2008 - Az: 1 Ss 178/07).
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